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Thorsten Siem

NETZFUND: Kein Geld mehr für Ungeimpfte in Quarantäne

Aktualisiert: 21. Sept. 2021


Seit über 100 Jahren gilt es als große Errungenschaft in Deutschland, dass Personen auch im Krankenstand oder krankestandsähnlichen Situationen einen Rechtsanspruch auf Lohnfortzahlung haben. Im Zuge der Corona-Politik wird von diesem Grundsatz nun abgewichen. Unter anderem in Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz müssen ungeimpfte Personen damit rechnen, für einen „quarantänebedingt erlittenen Verdienstausfall keine Entschädigung mehr zu erhalten.“ In mindestens vier weiteren Bundesländern laufen die Diskussionen noch.


Die schikanösen Regelungen sollen zwischen 15. September und 1. Oktober in Kraft treten.


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Besonders grotesk ist dabei die Argumentation, dass dies nötig sei, weil für Geimpfte lockerere Quarantäne-Bedingungen gelten. Denn diese müssen nur dann in Quarantäne, wenn sie Symptome entwickeln. Dadurch könnte sich folgende bedrohliche Situation einstellen: Ein doppelt Geimpfter sitzt in einem Büro mit einem Geimpften und einem Ungeimpften und erkrankt an Corona. Wenn sein geimpfter Kollege ebenfalls einen positiven Corona-Test hat, aber keine Symptome hat, darf dieser weiter arbeiten. Sein ungeimpfter Kollege muss allerdings in Quarantäne, egal wie viele negative Tests er abliefert und wie aktuell diese sind.

 

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Fadenscheiniges „Steuerzahler“-Argument

Begründet wird diese neue Zweiklassen-Gesellschaft am Arbeitsplatz etwa von Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) damit, dass der Arbeitsausfall „letztlich vom Steuerzahler gezahlt“ würde. Das ist eine besonders skurrile Argumentation: Denn in den ersten sechs Wochen eines Krankenstandes, fällt die Pflicht der Lohnfortzahlung noch dem Arbeitgeber zu. Erst nach 42 Tagen springt die gesetzliche Krankenkasse und somit „der Steuerzahler“ ein. Es ist völlig unerklärlich, wie es sich bei einer Gesunden-Quarantäne anders verhalten sollte.


Für den genannten Beispielfall des negativ getesteten Ungeimpften könnte es aber noch dicker kommen. Denn das Benachteiligungsverbot, das vor Entlassung oder Kündigung schützt, gilt nur für positiv auf Corona getestete Personen. Der völlig gesunde, nicht geimpfte Mitarbeiter, könnte also alleine aufgrund der Erkrankung seines Kollegen nicht nur zeitweise sein Gehalt einbüßen, sondern sogar noch seine Anstellung verlieren. Oder ihm könnten noch in einiger Zeit die Aufstiegsmöglichkeiten verwehrt werden oder eine Versetzung drohen.


Rektoren-Chef gibt zu: Impfdruck auf Studenten gewollt

Man will Ungeimpfte mit der Sorge um ihre Existenz offenbar zur Impfung treiben: Das wird immer deutlicher. Dabei setzt man nicht nur bei bestehenden Arbeitnehmern an, sondern auch bei jungen Menschen, die erst eine akademische Ausbildung beginnen wollen. Wie in Österreich gilt an den Universitäten in Deutschland zumindest eine 3G-Pflicht, wobei Hochschulen aufgrund ihrer Autonomie grundsätzlich strengere Maßnahmen beschließen können.


Angesichts des Auslaufens der kostenlosen Tests im Oktober könnte dies für viele Studenten – die bekanntlich nicht immer zu den betuchtesten Mitbürgern zählen – einer indirekten Impfpflicht gleichkommen. Und das hat System wie Peter-André Alt, der Präsident der Hoch­schul­rektoren­konferenz betont: „Die wichtigste Voraussetzung für den Präsenzbetrieb ist eine möglichst hohe Impfquote bei den Studierenden.“ Er hofft auf 90 Prozent Durchimpfung zum Semesterstart.

Brutal: Studentenvertreter fordert sogar 2G-Regel!


Wer nun geglaubt hätte, die Studentenvertreter liefen gegen diesen Irrsinn Sturm, der täuscht sich leider. Im Gegenteil: So forderte etwa Jonathan Dreusch vom „Freien Zusammenschluss der Student*innenschaften“ (FZS), in dem sich Studenten-Vertretungen von 93 Hochschulen organisieren, eine 2G-Pflicht für die Präsenzlehre. Diese sollte „nur für Geimpfte, Genesene und Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können“ offen stehen.


Wer sich nicht impfen lassen will, gefährdet nach Ansicht von Dreusch hingegen seine Kommilitonen. Diese sollten zwar weiter studieren können, dafür brauche es allerdings ein „eingeschränktes Online-Angebot“, mit dem das Studium von zuhause absolviert werden kann. Darüber, wie man dies dann etwa bei Praktika handhaben würde, machte der Studi-Vertreter allerdings keine Angaben…



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